vorzeitige Ausfuhr

vorzeitige Ausfuhr
Art. 115 Ib ZK trägt dem Erfordernis moderner Produktions- und Dispositionsmethoden Rechnung und erlaubt bei der  aktiven Veredelung im  Nichterhebungsverfahren, die aus Ersatzwaren hergestellten  Veredelungserzeugnisse schon vor Einfuhr der Nichtgemeinschaftswaren und Überführung in die aktive Veredelung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft auszuführen. Dieses im früheren deutschen Recht „Vorgriff“ genannte Recht ermöglicht die abgabenfreie Wiederbeschaffung (Duty Free Replacement) der beim Veredelungsvorgang eingesetzten Vorprodukte.

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Поможем решить контрольную работу

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • aktive Veredelung — 1. Begriff: Die a.V. gehört zu den bedeutendsten wirtschaftlichen Zollverfahren in der Gemeinschaft und dient der internationalen Arbeitsteilung. Im Kern handelt es sich nach Art. 114 ZK um Nichtgemeinschaftswaren, die in das ⇡ Zollgebiet der… …   Lexikon der Economics

  • Vorgriff — überholter Begriff für die ⇡ vorzeitige Ausfuhr der ersatzweise hergestellten ⇡ Verdelungserzeugnisse in einem aktiven ⇡ Veredelungsverkehr. Von zollamtlicher Seite zugelassen, um einem Bewilligungsinhaber die Erfüllung termingebundener… …   Lexikon der Economics

  • Deutsche Reparationen nach dem Ersten Weltkrieg — Auf Grund des Kriegsschuldartikels 231 des Versailler Vertrages musste Deutschland nach dem Ersten Weltkrieg Reparationen zahlen. Die endgültige Höhe und Dauer der Reparationen war im Versailler Vertrag nicht festgelegt, sondern sollte von einer… …   Deutsch Wikipedia

  • Londoner Ultimatum — Auf Grund des „Kriegsschuldartikels“ 231 des Versailler Vertrages musste Deutschland nach dem Ersten Weltkrieg Reparationen zahlen. Die endgültige Höhe und Dauer der Reparationen war im Versailler Vertrag nicht festgelegt, sondern sollte von… …   Deutsch Wikipedia

  • Patentanmeldung — Ein Patent (von lat. patens, patentis – „offen darliegend“) ist ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht auf eine Erfindung. Der Inhaber des Patents ist berechtigt, anderen die Benutzung der Erfindung zu untersagen. Dieser Artikel oder… …   Deutsch Wikipedia

  • Patente — Ein Patent (von lat. patens, patentis – „offen darliegend“) ist ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht auf eine Erfindung. Der Inhaber des Patents ist berechtigt, anderen die Benutzung der Erfindung zu untersagen. Dieser Artikel oder… …   Deutsch Wikipedia

  • Patentieren — Ein Patent (von lat. patens, patentis – „offen darliegend“) ist ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht auf eine Erfindung. Der Inhaber des Patents ist berechtigt, anderen die Benutzung der Erfindung zu untersagen. Dieser Artikel oder… …   Deutsch Wikipedia

  • Patentierung — Ein Patent (von lat. patens, patentis – „offen darliegend“) ist ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht auf eine Erfindung. Der Inhaber des Patents ist berechtigt, anderen die Benutzung der Erfindung zu untersagen. Dieser Artikel oder… …   Deutsch Wikipedia

  • Patentrecht — Ein Patent (von lat. patens, patentis – „offen darliegend“) ist ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht auf eine Erfindung. Der Inhaber des Patents ist berechtigt, anderen die Benutzung der Erfindung zu untersagen. Dieser Artikel oder… …   Deutsch Wikipedia

  • Patentschutz — Ein Patent (von lat. patens, patentis – „offen darliegend“) ist ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht auf eine Erfindung. Der Inhaber des Patents ist berechtigt, anderen die Benutzung der Erfindung zu untersagen. Dieser Artikel oder… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”